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Ab wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – und für wen?

März 17, 2025 Elias Markwardt Kommentare deaktiviert für Ab wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – und für wen?
Ab wann gilt das Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz BFSG – und fuer wen

Viele Unternehmen stellen sich aktuell die Frage: Ab wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und betrifft es auch mein Unternehmen? Spätestens mit dem Stichtag 28. Juni 2025 treten neue Pflichten für digitale Produkte und Dienstleistungen in Kraft. Unternehmen, die rechtzeitig handeln, vermeiden nicht nur rechtliche Risiken, sondern verbessern auch die Nutzbarkeit ihrer digitalen Angebote. In diesem Beitrag erfährst du, ab wann das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt, wer betroffen ist und welche Ausnahmen bestehen. Ziel ist es, dich frühzeitig zu sensibilisieren und zu zeigen, wie du dein digitales Angebot barrierefrei machst.


Ab wann gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen viele digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein. Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act), die in nationales Recht umgesetzt wurde.

Die gesetzliche Grundlage gilt ab dem Tag für alle neu bereitgestellten digitalen Dienste, die unter das BFSG fallen. Bestehende Produkte müssen teilweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angepasst werden – dazu mehr im Abschnitt „Übergangsfristen“.


Für welche Unternehmen gilt das Gesetz?

Das Gesetz richtet sich an alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher:innen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Online-Shops und Buchungsplattformen
  • Banken, Versicherungen, Mobilitätsanbieter
  • Softwareanbieter mit B2C-Angeboten
  • Agenturen und Website-Betreiber, die digitale Inhalte bereitstellen

Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine rein digitale Plattform oder ein hybrides Geschäftsmodell handelt. Entscheidend ist, ob Endkund:innen digitale Funktionen nutzen.


Welche Ausnahmen gibt es (Kleinstunternehmen)?

Kleinstunternehmen sind laut Definition ausgenommen, wenn sie:

  • weniger als 10 Mitarbeitende haben und
  • weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz erwirtschaften.

Diese Unternehmen müssen das BFSG rechtlich nicht umsetzen. Dennoch kann es aus unternehmerischer Sicht sinnvoll sein, sich freiwillig an den Standards zu orientieren – z. B. aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit, für ältere Zielgruppen oder zur Suchmaschinenoptimierung (SEO).


Übergangsfristen – was ist zu beachten?

  • Stichtag: 28. Juni 2025
  • Neuprodukte oder neue Websites müssen ab diesem Tag barrierefrei sein.
  • Bestehende Produkte dürfen noch bis zum Ablauf ihrer Nutzungsdauer betrieben werden, sofern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.
  • Wer bestehende Websites oder Apps inhaltlich oder technisch überarbeitet, sollte die Anforderungen direkt berücksichtigen.

Wichtig: Die Barrierefreiheit ist kein einmaliger Zustand, sondern muss dauerhaft sichergestellt und überprüft werden.


Fazit – Frühzeitig vorbereiten lohnt sich

Das Barrierefreiheitsgesetz betrifft viele Unternehmen, die digitale Lösungen anbieten. Wer sich rechtzeitig vorbereitet, kann Aufwand und Kosten gezielt planen – statt kurzfristig unter Druck zu geraten. Zudem bieten barrierefreie Websites eine bessere Usability, stärken die Marke und steigern die Reichweite über Google.

Empfehlung: Jetzt prüfen, ob dein Unternehmen betroffen ist. Bei neuen Webprojekten unbedingt auf barrierefreie Umsetzung achten – oder uns direkt kontaktieren, wenn du dabei Unterstützung brauchst.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann tritt das BFSG in Kraft?
Am 28. Juni 2025 – ab diesem Datum gelten die gesetzlichen Anforderungen für neue digitale Produkte und Dienstleistungen.

Gilt das Gesetz auch für kleine Unternehmen?
Nur bedingt. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind ausgenommen.

Was passiert, wenn man es ignoriert?
Es drohen rechtliche Konsequenzen, Bußgelder und Reputationsverluste. Zudem verlieren Unternehmen Nutzer, die auf barrierefreie Angebote angewiesen sind.

Elias Markwardt

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